Das Amtsgericht München hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Im Dezember 2013 buchte die jetzige Witwe eine Reise für sich und Ihren Ehemann zum Preis von 5.736,00 EUR für den Reisezeitraum 07.06.2014 bis 17.06.2014. Am 30.04.2014 entschloss Sie sich, eine Reiserücktrittsversicherung abzuschließen und beantragte sie bei der nunmehrigen Beklagten.

In der Nacht des Antrages, zwischen dem 30.04.2014 und 01.05.2014, starb völlig überraschen der Ehemann der Klägerin. In Unkenntnis des Ablebens des Ehemannes nahm die Versicherung den Antrag der Klägerin am 07.05.2014 an. Die trauernde Klägerin stornierte die Reise am 20.05.2014 wegen eigener unvorhergesehener Erkrankung. Sie habe infolge des Todes ihres Mannes an einer schweren psychosozialen Belastungsstörung gelitten, dadurch sei der Reiseantritt nicht mehr möglich. Für die Stornierung wurden ihr Stornogebühren in Höhe von 3.441,60 EUR belastet, welche die Klägerin von der Reiserücktrittsversicherung erstattet haben wollte. Die Reisekostenrücktrittsversicherung verweigerte den Ersatz, weshalb die Witwe Klage erhob.

Das Amtsgericht München wies den Anspruch der Klägerin mit Urteil vom 20.08.2015 (Az.: 233 C 26770/14) zurück. Ein Anspruch der Klägerin bestünde aus mehreren unabhängigen Punkten nicht.

Zum Einen sei die Klägerin bei dem Tod ihres Mannes ihrer Stornierungsobliegenheit nicht nachgekommen. Die Meldung erst am 20.05.2014 stelle eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung der Klägerin dar, so dass nach den Vertragsbedingungen die Versicherung leistungsfrei geworden sei.

Auch würde das Argument der Klägerin, sie habe eine unerwartet schwere Erkrankung aufgrund des Todes ihres Mannes erlitten, nicht verfangen. Die Trauer der Klägerin zeige sich nachvollziehbarer Weise als eine akute Belastungsreaktion, als einen psychischen Schock. Dies sei jedoch keine psychische Störung im Sinne einer Erkrankung. Eine schwere Trauer sei viel mehr als ganz normale Folge des Versterbens eines nahen Angehörigen zu sehen und stelle keinen regelwidrigen Zustand dar.

Das Landgericht Aurich und das Oberlandesgericht Oldenburg (Az.: 5 U 190/14) hatten über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Der Kläger war Eigentümer eines Ferienhauses, welches mit einer Heizungsanlage aus dem Jahre 2009 ausgerüstet war. Im Winter 2012 herrschten Frosttemperaturen im zweistelligen Minusbereich. Das klägerische Ferienhaus war zu diesem Zeitpunkt nicht bewohnt. Der Kläger hatte die Thermostatventile der Heizungen auf die Froststufe eingestellt, um einen Frostschutz zu gewährleisten. Die Heizung fiel aus, die Leistungen platzten.

In der ersten Instanz vor dem Landgericht Aurich wurden mehrere Zeugen vernommen. Das Landgericht Aurich vertrat nach der Beweisaufnahme die Überzeugung, dass der Kläger seine Obliegenheiten aus dem Gebäudeversicherungsvertrag fahrlässig verletzt habe. Es sei nicht ausreichend gewesen, ein Ferienprogramm der Heizungsanlage einzustellen. Die Kontrolle des Hauses durch ein von dem Kläger hierzu engagiertes Ehepaar (zwei Mal wöchentlich) hätte nicht genügt. Die Heizungsanlage habe eine zu geringe Temperatur gehabt. Deshalb stünde dem Kläger nur 50% der Versicherungsleistung zu.

Das sich in der Berufungsinstanz mit dem Urteil befassende Oberlandesgericht Oldenburg sah diese Situation anders. Der Kläger habe keine vertragliche Obliegenheit verletzt, das Ferienhaus sei ausreichend beheizt und gegen Frost gesichert gewesen. Wenn die Ventile der Heizkörper zumindest auf der sogenannten Froststufe stehen und in der Heizungsanlage ein Ferienprogramm laufe, habe eine genügende Absicherung der Anlage gegen Frostschäden bestanden. Mehr sei von dem Versicherungsnehmer nicht zu erwarten. Auch eine Kontrolle der Heizungsanlage von zwei Mal wöchentlich sei ausreichend. Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung sei bei einer Heizungsanlage aus dem Jahre 2009 (zum Schadenszeitpunkt 3 Jahre alt) eine zweiwöchentliche Kontrolle genügend. Der Versicherungsnehmer müsse nicht seine Heizung so häufig kontrollieren, dass es auch bei einem plötzlichen Ausfall nicht zu einem Frostschaden kommen kann. Dies würde die vertraglichen Obliegenheiten zu Lasten des Versicherungsnehmers überspannen.

Das Amtsgericht Bochum sowie das Landgericht Bochum hatten sich mit den Ansprüchen eines Autofahrers gegen dessen Teilkaskoversicherung auseinanderzusetzen. Der betroffene Autofahrer unterhielt eine Teilkaskoversicherung, bei welcher ein Überschwemmungsschaden versichert war.

Anfang des Jahres 2014 befuhr er nach einem Starkregen mit seinem versicherten Pkw die Autobahn. Auf einem Teilstück der Autobahn hatte sich aufgrund eines Starkregens über die gesamte Fahrbahnbreite eine tiefe Wasserfläche gebildet. Der Versicherungsnehmer fuhr in diese Wasserfläche hinein, weshalb es zu einem Wassereintritt in den Motorraum und in den Bereich der Scheinwerfer kam. Es entstanden hierdurch mehrere Kurzschlüsse, die zu eine Elektrikschaden an der Scheinwerferanlage geführt hatten.

Der Versicherungsnehmer nahm daraufhin seine Teilkaskoversicherung in Anspruch. Diese lehnte jedoch eine Regulierung ab. Die Teilkaskoversicherung begründete dies mit dem Argument, dass kein versicherter Überschwemmungsschaden vorläge.

Dem Argument der Teilkaskoversicherung folgte das Amtsgericht Bochum in der ersten Instanz. Das Amtsgericht Bochum begründete dies damit, dass ein versicherter Überschwemmungsschaden voraussetzen würde, dass ausschließlich die Überschwemmung für den Schaden verantwortlich ist. Hier sei der Schaden jedoch auch durch die Bewegung des Fahrzeugs, nämlich das Hereinfahren in die Wasserfläche verursacht worden. Dementsprechend läge ein Betriebsschaden vor.

Der Versicherungsnehmer legte gegen diese Entscheidung Berufung beim Landgericht Bochum ein. Das Landgericht Bochum hob die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts auf. In den Versicherungsbedingungen ist die unmittelbare Einwirkung einer Überschwemmung als Versicherungsfall geregelt gewesen.

Nach der Darstellung des Landgerichts habe eine Überschwemmung vorgelegen. Diese habe auch unmittelbar auf das Fahrzeug eingewirkt. Insoweit ist es unerheblich, ob der Fahrer des Pkw in die Überschwemmung hineinfährt und damit erst den Schadenseintritt ermöglicht hat. Nicht versichert seien nur solche Schäden, die infolge einer Ausweichbewegung aufgrund der Überschwemmung eintreten, also mittelbar verursacht würden. Hätte der Versicherungsnehmer bei dem Versuch der Überschwemmungsfläche auszuweichen einen Leitplankenkontakt mit einem Schaden gehabt, wäre dieser nicht von der Teilkaskoversicherung ausgeglichen worden, da hier lediglich ein mittelbarer Schaden vorliegt. Sofern die Überschemmung selbst den Schaden verursacht hat, sei, unabhängig von der Bewegung des Fahrzeugs, ein unmittelbarer Schadenseintritt gegeben.

Rechtsanwalt B. Zager

Immer mehr Versicherungsnehmer wählen, beim Abschluss eines Kaskoversicherungsvertrages für ihr Fahrzeug, einen Vertrag mit Werkstattbindung. Diese Werkstattbindung sagt aus, dass im Falle eines Kaskoschadens, der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug in einer Partnerwerkstatt der Versicherung reparieren muss.
Da der Versicherer mit seinen Partnerwerkstätten in der Regel „Haustarife“ vereinbart hat, sind die Prämien für eine solche Kaskoversicherung günstiger als bei Verträgen ohne Werkstattbindung.

Wenn der Versicherungsnehmer jedoch sein Fahrzeug, im Schadensfall, nicht bei einer Partnerwerkstatt Instand setzten lässt, muss er dulden, dass der Kaskoversicherer bei der Erstattung der Reparaturkosten einen prozentualen Abschlag vornimmt.

Das Amtsgericht München entschied, bereits im Jahre 2014, mit Urteil (Az.: 122 S 6798/14), dass dies auch dann der Fall ist, wenn die von dem Versicherungsnehmer gewählte Werkstatt, die nicht Partnerwerkstatt ist, identische Stundensätze wie die benannte Partnerwerkstatt der Versicherung verlangt.

Dies sei, nach der Ansicht des Amtsgericht Münchens, unerheblich. Die Werkstattbindung führt gerade dazu, dass bei einem Kaskoschaden dieser, in einer Partnerwerkstatt der Versicherung repariert werden muss. Die Reparaturkostenabrechnung erfolgt in diesem Fall direkt zwischen dem Versicherer und der Reparaturwerkstatt. Der Versicherungsnehmer profitiert durch die Kostenvorteile der Versicherung auf Grund der Gewährung von Großkundenrabatten und anderen Effekten in Form einer niedrigeren Prämie. Dieser Prämiennachlass funktioniert jedoch nur, wenn der Versicherungsnehmer sich auch auf eine Reparatur in einer Partnerwerkstatt einlässt.

Mit Urteil vom 24.07.2015 entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.: 24 U 108/14) über einen Regressanspruch eines Gebäudeversicherers.

In der Innenstadt von Dieburg war es am 11.07.2009 zu dem Brand zweier Gebäude gekommen. Kurz vor dem Brand wurden anläßlich einer Hochzeitsfeier in einer Entfernung von etwa 100 Metern Luftlinie 20 sogenannte „Himmelslaternen“ gestartet.
Der Gebäudeversicherer leistete Ersatz für den durch den Brand entstandenen Schaden, welcher sich nach der Behauptung der Geschädigten auf ca. 300.000,00 EUR belief. Klagweise nahm der Gebäudeversicherer die Veranstalter der Hochzeitsfeier, nämlich den Bräutigam und die Mutter der Braut, auf Regress in Anspruch und begründete dies damit, dass der Brand durch die aufgestiegenen Himmelslaternen entstanden sei. Die Klage wurde ursprünglich vom zuständigen Landgericht abgewiesen. Eine Verantwortung der Beklagten an der Entzündung der Himmelslaternen sowie eine Beteiligung dieser sei nicht nachgewiesen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat dem Klageanspruch nunmehr dem Grunde nach stattgegeben. Nachdem das Oberlandesgericht Frankfurt Beweis erhoben hatte, ist davon auszugehen, dass der Brand der Gebäude auf die Himmelslaternen zurückzuführen sei. Mehrere Zeugen konnten den Flugweg der Laternen und den Entzündungsvorgang beobachten. Die mitveranstaltende Mutter der Braut habe die Himmelslaternen erworben und zur Hochzeitsfeier verbracht, weshalb ihr eine Beteiligung vorzuwerfen ist. Der ebenfalls mitveranstaltende Bräutigam habe es als Mitorganisator des Festes unterlassen, das gefährliche Aufsteigenlassen der Laternen zu unterbinden. Besonders ist hervorzuheben, dass die Beklagten sich vor der Veranstaltung sowohl bei der Flugsicherung als auch beim Ordnungsamt der Stadt erkundigt haben, ob ein Verbot gegen die Verwendung dieser Laternen besteht. Zu diesem Zeitpunkt bestand noch kein allgemeines Verbot. Das Ordnungsamt warnte die Organisatoren jedoch vor dem Aufsteigenlassen der Himmelslaternen wegen der damit verbundenen Brandgefahr. Dieser Hinweis an die Organisatoren, und damit die entsprechende Kenntnis, begründet die Verkehrssicherungspflichtverletzung. Fünf Tage nach dem Ereignis wurde die Verwendung von Himmelslaternen in Hessen durch die „Gefahrenabwehrverordnung gegen das Aufsteigenlassen von ballonartigen Leuchtkörpern vom 16.07.2009“ verboten. Andere Bundesländer haben ähnliche Regelungen.

Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte in einem Verfahren darüber zu entscheiden, ob die von einer Rechtsschutzversicherung in ihren Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) gewählte Klausel, wonach die Übernahme der Kosten für eine anwaltliche Beratung von der vorherigen Durchführung eines Mediationsversuchs abhängig ist, zu entscheiden.
Die Rechtsschutzversicherung hatte in ihrem Angebot ein Versicherungsprotdukt, bei welchem in den Bedingungen die Übernahme anwaltlicher Beratungskosten von der vorherigen Durchführung eines Mediationsversuches abhängig war. Falls der Versicherungsnehmer sich für eine solche Versicherung entschied, wurden ihm günstigere Konditionen als beim Abschluß eines Vertrages ohne diese Klausel angeboten.

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied am 09.04.2015 unter dem Aktenzeichen 6 U 110/14 in seinem Urteil, dass die von der Versicherung verwendete Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstelle und deshalb unwirksam war.

In dem Urteil stellte das Oberlandesgericht Frankfurt klar, dass ein Mediationsversuch für sich gesehen den Versicherungsnehmer zwar nicht unangemessen benachteilige. Es steht jedem grundsätzlich frei, einen solchen Versuch zunächst durchzuführen und im Falle eines Scheiterns danach die erforderliche Rechtsberatung bei einem Rechtsanwalt einzuholen. Entscheidend für eine unangemessene Benachteiligung sei jedoch, dass ein gezwungener Maßen durchgeführter Mediationsversuch, ohne sich vorher von einem Rechtsanwalt beraten oder sich von diesem während der Mediation begleiten zu lassen, unabwägbare Risiken und Gefahren in sich trägt, die für einen juristisch nicht vorgebildeten Verbraucher nicht erkennbar sind.

In den AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrversicherung) ist geregelt, dass der Kaskoversicherer für Schäden aus einem Unfallereignis des Fahrzeuges eintritt. Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden auf Grund eines Brems- oder Betriebsvorganges oder reine Bruchschäden. Hierunter fallen unter anderem Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Schäden auf Grund Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeuges und Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug, ohne Einwirkung von außen.
In einem von dem Landgericht Karlsruhe zu entscheidenen Fall fuhr der Versicherungsnehmer mit seinem Fahrzeug auf der Autobahn, als plötzlich der hintere rechte Reifen platzte und dabei einen weiteren Schaden an angrenzenden Karosserieteilen verursachte. Das Gericht holte ein Gutachten über die Schadensursache ein. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Schadensursache des Reifenplatzers ein durch den Reifen eingedrungener größerer Fremdkörper, wie eine Schraube oder ein Bolzen mit Kopf, war. Am Reifen lagen bereits Vorschäden vor.

Der Versicherungsnehmer machte gegen seine Versicherung Instandsetzungskosten für die, durch den geplatzten Reifen beschädigten, angrenzenden Karosserieteile geltend. Der Versicherer war der Ansicht, dass es sich um einen bloßen Betriebsschaden im Sinne der AKB in Form eines typischen Abnutzungsschaden handelt.

Das Landgericht Karlsruhe (Az.: 9 O 95/12) entschied zu Gunsten des Versicherungsnehmers.Versichert sind Unfälle des Fahrzeuges. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Der Reifenplatzer wurde nach dem Sachverständigengutachten durch eine größeren Fremdkörper verursacht, der sich in den Reifen eingefahren hatte. Die am Reifen vorhandenen Verschleißerscheinungen seien nicht schadensursächlich sondern lediglich schadensbegünstigend gewesen. Ein Bedienfehler des Fahrers ist nicht erkennbar, da nicht ersichtlich sei, dass der Kläger das Einfahren des Gegenstandes hätte vermeiden können. Der Annahme eines Unfalls im Sinne der Versicherungsbedingungen stünde weiter nicht entgegen, dass der eigentliche Schaden erst nach einem allmählichen Einarbeiten des Fremdkörpers in den Reifen eingetreten ist. Bei der geboten engen Auslegung der Ausschlussklausel in den AKB sei hier von der Verwirklichung eines außergewöhnlichen Risikos auszugehen, mit dessen Eintritt ein Versicherungsnehmer nicht zu rechnen brauchte.

Die Krankentagegeldversicherung gewährt Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfall, soweit dadurch eine Arbeitsunfähigkeit verursacht wird.

Im Versicherungsfall ist der Versicherer verpflichtet, den, als Folge von Krankheit oder Unfall, durch Arbeitsunfähigkeit verursachten Verdienstausfall durch das vereinbarte Krankentagegeld zu ersetzen. Nach überwiegender Auffassung ist die Krankentagegeldversicherung eine Summenversicherung, da Einkommensminderungen nicht automatisch zu einer Minderung des Entschädigungssatzes führen, sondern nur zu einem Anpassungsrecht des Versicherers für die Zukunft. Die Einordnung als Summenversicherung hat insoweit Bedeutung, als ein Schaden weder vorausgesetzt noch nachgewiesen werden muss. Dementsprechend sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes zur Schadensversicherung und insbesondere die Vorschrift des versicherungsrechtlichen Bereicherungsverbot (§ 200 VVG) nicht anwendbar. Die in den Vertragsbedingungen beinhaltete Regelung des § 4 Abs. 4 MB/KT gestattet es dem Versicherer, seine Leistung einseitig für die Zukunft herabzusetzen, unabhängig davon ob der Versicherungsfall bereits eingetreten ist oder nicht. Hierfür ist Voraussetzung, dass das Nettoeinkommen des Versicherten unter der Höhe des dem Vertrag zu Grunde gelegten Einkommens gesunken ist. Die Herabsetzung von Krankentagegeld und Beitrag erfolgt dann entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen.

Das OLG Karlsruhe hat nunmehr in einem Urteil vom 23.12.2014 (Aktenzeichen: 9 U 15/14) festgestellt, dass die einseitige Anpassung von Krankentagegeld und Beitrag im Falle des Absinken des durchschnittlichen Nettoeinkommens unter den der Erstbemessung des Krankentagegeldes zu Grunde liegenden Betrages durch den Versicherer unter Berufung auf § 4 Abs. 4 MB/KT, unwirksam ist. Nach Ansicht des OLG Karlsruhe seien die Regelungen in § 4 Abs. 4 MB/KT unwirksam, da sie dem Versicherungsnehmer entgegen dem Gebot des von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen und im Übrigen gegen das Transparenzgebot verstoßen.

Die Regelung in § 4 Abs. 4 MB/KT berücksichtige die Interessen des Versicherungsnehmers nicht angemessen. Aus § 4 Abs. 4 MB/KT sei der Zeitraum, innerhalb dessen der Versicherer berechtigt ist das Krankentagegeld herabzusetzen, nicht ersichtlich. Die frühestmögliche Wirkung der Herabsetzung beginnt entsprechend der Regelung in § 4 Abs. 4 MB/KT zu Beginn des zweiten Monats nach Kenntniserlangung des Versicherers vom Absinken des Nettoeinkommens an. Soweit diese Frist dem Versicherungsnehmer schützen solle und ihm die Chance ermöglicht sich auf die neue finanzielle Situation einzustellen, wäre es Interessengerecht den Eintritt zwei Monate nach Zugang einer entsprechenden Erklärung beim Versicherten zu vereinbaren. Ein letztmöglicher Zeitpunkt einer Herabsetzung ist dagegen in den Bedingungen nicht geregelt. Die Klausel schließt es nicht aus, dass der Versicherer auch nach Ablauf der Zweimonatsfrist die Herabsetzung erklärt. Der Versicherer kann also mit der Herabsetzung ohne weiteres bis zum Eintritt eines Versicherungsfalles abwarten und bis dahin Prämien für ein Risikoschutz Vereinnahmen, bei dem sich das Risiko bekanntermaßen nicht realisiert hat. Nach Eintritt des Versicherungsfalles ließen sich dann Leistungen und Prämien herabsetzen für ein bekannt realisiertes Risiko. Damit würde jedenfalls bei Selbstständigen, deren Einkommen regelmäßig Schwankungen unterworfen ist, das Äquivalenzverhältnis der Leistungen nachträglich einseitig änderbar. Eine Regelung die auf die Interessenlage des Versicherten Rücksicht nimmt, sei den Bedingungen nicht zu entnehmen.

Auch würde dem Interesse des Versicherten auf eine spätere Erhöhung von Krankentagegeld und Beitrag, nach einer früheren Herabsetzungen wegen eines verminderten Nettoeinkommens, zumindest bei selbstständig tätigen nicht hinreichend Rechnung getragen. Der Versicherer hätte in seinem Regelwerk ein, an sich legitimes, Anpassungsverfahren in einer Weise umgesetzt, die im wesentlichen Teil auf Kosten des Versicherungsnehmers geht. Dessen Belange beim Vertrauensschutz zu Beginn des Verfahrens seien nicht hinreichend berücksichtigt.

Den Verstoß gegen das Transparenzgebot begründet das OLG Karlsruhe damit, dass für den beruflich selbstständigen Versicherungsnehmer die Entwicklung seines Versicherungsschutzes kaum absehbar sei. Zum einen sei unklar, welcher Stichtag für die Berechnung des Nettoeinkommens aus dem Durchschnittseinkommen der letzten zwölf Monate maßgeblich sein soll. Auch ist der Begriff des Nettoeinkommens bei Selbstständigen unbestimmt und auch in der Rechtsprechung und Lehre umstritten. Wie sich der Betrag letztendlich berechnet ist aus den Bedingungen nicht zu ersehen. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 MB/KT, der dem Versicherungsnehmer aufgibt unverzüglich eine Minderung seines Nettoeinkommens mitzuteilen, soweit diese nicht nur vorübergehend ist, ist bei Selbstständigen problematisch. Jedes Einkommen in einer konkreten Höhe eines Selbstständigen ist naturgemäß nur vorübergehend. Demnach ist für den Versicherungsnehmer nur schwer einzuschätzen wann eine Vertragsanpassung droht.

Rechtsfolge des Verstoßes sei dem Unwirksamkeit der Klausel bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Versicherungsvertrages im Übrigen. Damit würde, zumindest in diesem Fall, die Reduzierung des Krankentagegeldes durch die Versicherung einer vertraglichen Grundlage entbehren und sei unwirksam.

Fazit: Falls der Krankentageldversicherer eine Anpassung nach § MB/KT durchführt, ist eine rechtliche Überprüfung unumgänglich.

Am 23.07.2014 bestätigte der Bundesgerichtshof sein Urteil vom 12. März 2014 (IV ZR 330/13 – IV ZR 295/13).

Das System eines im Alpenraum ansässigen Lebensversicherers war ein Einfaches. Es wurden fondsgebundene Rentenversicherungen vertrieben, wobei die Abschlusskosten nicht in die Versicherungsprämien hineinkalkuliert wurden. Vielmehr musste der Antragsteller einen gesonderten Antrag auf eine Kostenausgleichsvereinbarung unterzeichnen. Diese Kostenausgleichsvereinbarung hatte es in sich.

Selbst bei einer Kündigung der Versicherung hatte der Versicherungsnehmer, nach den Bedingungen, weiter die Abschlusskosten der Versicherung zu tilgen.

Bereits im März 2014 (Urteil vom 12. März 2014 IV ZR 295/13) stellte der Bundesgerichtshof klar, dass dies so unzulässig ist. Dieses Urteil bestätigte der Bundesgerichtshof nunmehr mit einem weiteren Urteil vom 23.07.2014.

Zwar würde die Kostenausgleichsvereinbarung nicht wegen fehlender Transparenz unwirksam sein, jedoch könnte der Versicherungsnehmer auch diese kündigen. Die festgelegte Unabhängigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung von einer Auflösung oder Abhebung des Versicherungsvertrages und das ausdrücklich ausgeschlossene Kündigungsrecht, sei wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam.

Der schwerbehinderte Sohn der Versicherungsnehmerin der privaten Krankenversicherung leidet unter einen schweren Fehlbildung des Gehirnes mit der Folge einer sympthomatischen Fehlentwicklung und Epilepsie und einer tiefgreifenden geistigen Behinderung. Aus dieser geht eine den gesamten Körper umfassende Hypotonie hervor. Das Kind kann keine kontrollierte Muskelspannung im Körper und Gliedmaßen einstellen.
Die Eltern des Kindes hatten aufgrund des Wachstums des Kindes einen neuen Autokindersitz anzuschaffen. Aufgrund der Epilepsie mit erheblicher Entwicklungsstörungen ist dem Kind ein freies Sitzen im Fahrzeug nicht möglich. Das Kind kann aufgrund seiner Behinderungen selbst keine willkürlich gesteuerte Körperhaltung oder Körperkorrektur vornehmen. Die Hypotonie des Kindes erfordert eine individuelle passgenaue Anfertigung von Teilen des Sitzes, der Rücklehne, der Sitzneigung/Keil. Hierdurch werden Fehlhaltungen, Schmerzen und Kontrakturen durch auf das Kind während der Fahrt einwirkende Kräfte vorgebeugt. Dem Kind selbst ist ein Sitzen ohne entsprechende Stützen nicht möglich.

Die Klägerin unterhält bei einem Versicherungsunternehmen eine private Krankenversicherung, in den Versicherungsbedingungen ist die Übernahme von Hilfsmitteln wie folgt geregelt:

Als Hilfsmittel geltend Hörgeräte und Sprechgeräte, Krankenfahrstühle bis zu einen Rechnungsbetrag von 2.000,00 EUR, Bandagen, Geh- und Stützapparate, Kunstgleider, ferner die aus medizinischen Fachgeschäften bezogenen Bruchbänder, Leibbinden, Gummistrümpfe, orthopädischen Schuhe und Einlagen.“

Für das Kind musste ein orthopädischer Autositz in entsprechender behindertengerechten Ausführung mit Kosten von über 2.000,00 EUR angeschafft werden.

Die Versicherungsnehmerin reichte die Anschaffungsrechnung bei ihrer privaten Krankenversicherung ein und verwies darauf, dass es sich bei dem Kindersitz um ein orthopädisches Hilfsmittel, vergleichend mit einem Stützapparat handelt.

Die Krankenversicherung verweigerte eine Kostenübernahme und begründete dies damit, dass ein Autokindersitz kein Hilfsmittel sei, da dieser in der Regel das Ziel habe, Haltungsschäden vorzubeugen bzw. eine korrekte Sitzhaltung zu ermöglichen und das korrigierte Sitzen zu trainieren. Nach Ansicht der privaten Krankenversicherung handelt es sich bei einem Kindersitz, egal in welcher Ausführung, um eine reine Sitzhilfe.

Nach der Ablehnung durch die private Krankenversicherung reichte die Klägerin Klage zum zuständigen Amtsgericht ein und begründete ihren Anspruch damit, dass ein Transport des Kindes in einem Fahrzeug ohne speziellen behindertengerechten Kindersitz mit behindertengerechten Stützvorrichtungen bereits nicht möglich ist.

Bei dem Kindersitz würde es sich um einen Stützapparat entsprechend der Versicherungsbedingungen handeln. Der versicherte behinderte Sohn benötigt den Autokindersitz nicht als Sitzhilfe, wie z. B. einen Stuhl, sondern ausschließlich zur Fixierung und zur Stützung des Körpers. Ohne entsprechende orthopädische Sitzeinrichtung könne das Kind nicht selbstständig sitzen. Somit stellt der Kindersitz in dieser Krankheitssituation eine medizinisch notwendige Sitzorthese dar, die den Erkrankten erst das Sitzen in einem Auto ermöglicht. Durch den Einsatz des Kindersitzes werden die körperlichen Defizite ausgeglichen und körperliche Fähigkeiten kompensiert. Stützapparate seien nicht abschließend Korsetts, Prothesen und Schienen, sondern auch sonstige notwendige Apparaturen und Einrichtungen, die durch die Stützung des Körpers dem Kranken erst das einnehmen einer sitzenden Haltung ermöglichen.

Bevor das angerufene Amtsgericht eine Entscheidung in diesem Fall treffen konnte, lenkte der Krankenversicherer ein und beglich zur Klaglosstellung die klageweise geltend gemachten Beträge, um die Gefahr einer negativen Entscheidung gegen ihn zu vermeiden.

Es bleibt auch in diesem Fall festzuhalten, dass es angezeigt ist, eine ablehnende Entscheidung eines privaten Krankenversicherers überprüfen zu lassen.

Die Versicherungsbedingungen lassen oftmals genügend Spielraum zu. Gerade in Sonderfällen, wie den oben geschilderten, meiden Versicherer oftmals eine rechtliche Auseinandersetzung, um keine Entscheidung gegen sich zu erhalten, die weitere Folgeverfahren nach sich ziehen könnte.

Rechtsanwalt B. Zager