Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 21.03.2017, Az.: 5 K 1594/14) hat entschieden, dass eine Entschädigungszahlung in Höhe von 10.000,00 EUR für den Ausgleich immaterieller Schäden wegen einer Diskriminierung als Behinderte kein Arbeitslohn ist und daher steuerfrei zu betrachten ist.

Nach Monate langen Verhandlungen hat das Kabinett nun den Gesetzentwurf des Familienministeriums zur Entgelttransparenz zwischen Männern und Frauen beschlossen. Kern des Gesetzentwurfs ist die Einführung eines individuellen Auskunftsanspruchs:
Arbeitgeber mit mehr als 200 Beschäftigten müssen künftig ihren Beschäftigten auf Anfrage erläutern, nach welchen Kriterien sie bezahlt werden. Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten müssen zudem regelmäßig über den Stand der Gleichstellung und der Entgeltgleichheit berichten.

Ab 01.04.2017 gilt nunmehr das Gesetz zur Neuregelung von Leiharbeit und Werkverträgen mit neuen Regeln zur Höchstdauer der Arbeitnehmerüberlassung und zu Equal Pay. Die Vorschriften sehen eine grundsätzliche Höchstverleihdauer von 18 Monaten vor, Leiharbeitnehmer sollen grundsätzlich nach spätestens 9 Monaten den gleichen Lohn wie Stammbeschäftigte erhalten.

Stellt ein Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in einer Angelegenheit nach § 87 Abs. 1 BetrVG gänzlich in Abrede und übergeht er den Betriebsrat bei entsprechenden Maßnahmen, kann hierin der Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung gesehen werden. Dies hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem Beschluss vom 12.07.2016 (7 TaBVGa 520/16) festgestellt.

Diese Fragestellung hat das Bundesarbeitsgericht mit Vorlagebeschluss vom 13.12.2016 (Az.: 9 AZR 541/15 dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Bislang ist in Deutschland die Rechtslage so, dass der Urlaub grundsätzlich durch den Arbeitnehmer zumindest beantragt werden muss, andernfalls geht er mit dem 31. Dezember unter. Das Bundesarbeitsgericht stellt nunmehr dem Europäischen Gerichtshof die Frage, ob nicht der Arbeitgeber verpflichtet ist, von sich aus für den Arbeitnehmer verbindlich die zeitliche Lage des Urlaubs innerhalb des Bezugszeitraums festzulegen. Es bleibt abzuwarten, wie der Europäische Gerichtshof diese Vorlagefrage entscheiden wird.

Nach einer zum 01.01.2017 eingeführten Gesetzesänderung des § 95 Abs. 2 SGB IX ist nunmehr eine Kündigung dann als unwirksam zu betrachten, wenn der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch der Kündigung nicht zur Kündigung entsprechend anhört.

Zum 01.01.2017 wird der gesetzliche Mindestlohn von 08,50 EUR auf 8,84 EUR brutto je Stunde steigen. Das hat das Bundeskabinett beschlossen. Es folgt somit dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 28.06.2016.

Mit dieser Frage hatte sich das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG Hamm, Beschluss vom 02.08.2016, 7 TaBV 11/16) auseinanderzusetzen.

Der Betriebsrat verlangte von der Arbeitgeberin, einer GmbH & Co. KG, die Entlassung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH, gemäß § 104 BetrVG wegen wiederholter und ernstlicher Störung des Betriebsfriedens dadurch, dass dieser den Betriebsrat mehrfach objektiv unzutreffend informiert, teilweise sogar durch bewusst wahrheitswidrige Informationen getäuscht habe. Dadurch sei die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit nachhaltig gestört.

Der Antrag hatte vor dem LAG Hamm keinen erfolgt. Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin nicht verlangen, den Geschäftsführer zu entlassen. § 104 Abs. 1 BetrVG gibt dem Betriebsrat lediglich das Recht, die Entlassung von Arbeitnehmern zu verlangen, die durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze im Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört haben. Ein Geschäftsführer ist jedoch kein Arbeitnehmer im Sinne von § 104 BetrVG. Auch aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich nichts Anderes. Zwar hat der EuGH in letzter Zeit auch Organvertreter unter den Schutzbereich solcher Vorschriften gestellt, die nach dem Verständnis eines nationalen Arbeitnehmerbegriffs ausschließlich für Arbeitnehmer Anwendung finden. Dieser unionsrechtliche Arbeitnehmerbegriff gilt allerdings nur für solche Rechtsvorschriften, die auf europäische Richtlinie zurückzuführen sind. Diese Voraussetzung ist bei § 104 BetrVG nicht erfüllt.

Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf (Entscheidung vom 12.07.2016, 15 Ca 1769/16) wurde die fristlose Kündigung gegenüber einem Autoverkäufer, der in seiner Freizeit unter Alkoholeinfluss beim illegalen Autorennen erwischt worden ist, für zulässig erklärt. Denn auch wenn es sich beim Kündigungssachverhalt um ein Verhalten in der Freizeit handelt, kann eine fristlose Kündigung nach Auffassung des Arbeitsgerichts Düsseldorf wirksam sein. Dies war vorliegend zu bejahen, weil das Vertrauen in die Eignung des Klägers als Autoverkäufer durch sein Verhalten schwer erschüttert und das Ansehen des Autohauses gefährdet worden sei. Zuvor war der Arbeitnehmer wegen eines vergleichbaren Fehlverhaltens im Straßenverkehr bereits abgemahnt worden.

Gem. § 83 Abs. 1 Satz 1 BetrVG haben Arbeitnehmer das Recht, Einsicht in ihre Personalakte zu nehmen und hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen. Nach einer neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Entscheidung vom 12.07.2016, 9 AZR 791/14) begründet dies jedoch kein Anspruch auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts, zumindest wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erlaubt, Kopien von den Schriftstücken seiner Personalakte zu machen. Das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in seine Personalakte ist in § 83 BetrVG ausschließlich und abschließend geregelt. Anhand der Kopien habe der klagende Arbeitnehmer ausreichend Gelegenheit, den Inhalt der Personalakten mit seinen Rechtsanwälten zu erörtern.