Überschwemmungsschaden in der Kfz-Teilkaskoversicherung

,

Das Amtsgericht Bochum sowie das Landgericht Bochum hatten sich mit den Ansprüchen eines Autofahrers gegen dessen Teilkaskoversicherung auseinanderzusetzen. Der betroffene Autofahrer unterhielt eine Teilkaskoversicherung, bei welcher ein Überschwemmungsschaden versichert war.

Anfang des Jahres 2014 befuhr er nach einem Starkregen mit seinem versicherten Pkw die Autobahn. Auf einem Teilstück der Autobahn hatte sich aufgrund eines Starkregens über die gesamte Fahrbahnbreite eine tiefe Wasserfläche gebildet. Der Versicherungsnehmer fuhr in diese Wasserfläche hinein, weshalb es zu einem Wassereintritt in den Motorraum und in den Bereich der Scheinwerfer kam. Es entstanden hierdurch mehrere Kurzschlüsse, die zu eine Elektrikschaden an der Scheinwerferanlage geführt hatten.

Der Versicherungsnehmer nahm daraufhin seine Teilkaskoversicherung in Anspruch. Diese lehnte jedoch eine Regulierung ab. Die Teilkaskoversicherung begründete dies mit dem Argument, dass kein versicherter Überschwemmungsschaden vorläge.

Dem Argument der Teilkaskoversicherung folgte das Amtsgericht Bochum in der ersten Instanz. Das Amtsgericht Bochum begründete dies damit, dass ein versicherter Überschwemmungsschaden voraussetzen würde, dass ausschließlich die Überschwemmung für den Schaden verantwortlich ist. Hier sei der Schaden jedoch auch durch die Bewegung des Fahrzeugs, nämlich das Hereinfahren in die Wasserfläche verursacht worden. Dementsprechend läge ein Betriebsschaden vor.

Der Versicherungsnehmer legte gegen diese Entscheidung Berufung beim Landgericht Bochum ein. Das Landgericht Bochum hob die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts auf. In den Versicherungsbedingungen ist die unmittelbare Einwirkung einer Überschwemmung als Versicherungsfall geregelt gewesen.

Nach der Darstellung des Landgerichts habe eine Überschwemmung vorgelegen. Diese habe auch unmittelbar auf das Fahrzeug eingewirkt. Insoweit ist es unerheblich, ob der Fahrer des Pkw in die Überschwemmung hineinfährt und damit erst den Schadenseintritt ermöglicht hat. Nicht versichert seien nur solche Schäden, die infolge einer Ausweichbewegung aufgrund der Überschwemmung eintreten, also mittelbar verursacht würden. Hätte der Versicherungsnehmer bei dem Versuch der Überschwemmungsfläche auszuweichen einen Leitplankenkontakt mit einem Schaden gehabt, wäre dieser nicht von der Teilkaskoversicherung ausgeglichen worden, da hier lediglich ein mittelbarer Schaden vorliegt. Sofern die Überschemmung selbst den Schaden verursacht hat, sei, unabhängig von der Bewegung des Fahrzeugs, ein unmittelbarer Schadenseintritt gegeben.

Rechtsanwalt B. Zager

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar