Mediationsklausel in der Rechtsschutzversicherung

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Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte in einem Verfahren darüber zu entscheiden, ob die von einer Rechtsschutzversicherung in ihren Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) gewählte Klausel, wonach die Übernahme der Kosten für eine anwaltliche Beratung von der vorherigen Durchführung eines Mediationsversuchs abhängig ist, zu entscheiden.
Die Rechtsschutzversicherung hatte in ihrem Angebot ein Versicherungsprotdukt, bei welchem in den Bedingungen die Übernahme anwaltlicher Beratungskosten von der vorherigen Durchführung eines Mediationsversuches abhängig war. Falls der Versicherungsnehmer sich für eine solche Versicherung entschied, wurden ihm günstigere Konditionen als beim Abschluß eines Vertrages ohne diese Klausel angeboten.

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied am 09.04.2015 unter dem Aktenzeichen 6 U 110/14 in seinem Urteil, dass die von der Versicherung verwendete Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstelle und deshalb unwirksam war.

In dem Urteil stellte das Oberlandesgericht Frankfurt klar, dass ein Mediationsversuch für sich gesehen den Versicherungsnehmer zwar nicht unangemessen benachteilige. Es steht jedem grundsätzlich frei, einen solchen Versuch zunächst durchzuführen und im Falle eines Scheiterns danach die erforderliche Rechtsberatung bei einem Rechtsanwalt einzuholen. Entscheidend für eine unangemessene Benachteiligung sei jedoch, dass ein gezwungener Maßen durchgeführter Mediationsversuch, ohne sich vorher von einem Rechtsanwalt beraten oder sich von diesem während der Mediation begleiten zu lassen, unabwägbare Risiken und Gefahren in sich trägt, die für einen juristisch nicht vorgebildeten Verbraucher nicht erkennbar sind.

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