Heizungsthermostat auf Froststufe, Leistungspflicht des Gebäudeversicherers

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Das Landgericht Aurich und das Oberlandesgericht Oldenburg (Az.: 5 U 190/14) hatten über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Der Kläger war Eigentümer eines Ferienhauses, welches mit einer Heizungsanlage aus dem Jahre 2009 ausgerüstet war. Im Winter 2012 herrschten Frosttemperaturen im zweistelligen Minusbereich. Das klägerische Ferienhaus war zu diesem Zeitpunkt nicht bewohnt. Der Kläger hatte die Thermostatventile der Heizungen auf die Froststufe eingestellt, um einen Frostschutz zu gewährleisten. Die Heizung fiel aus, die Leistungen platzten.

In der ersten Instanz vor dem Landgericht Aurich wurden mehrere Zeugen vernommen. Das Landgericht Aurich vertrat nach der Beweisaufnahme die Überzeugung, dass der Kläger seine Obliegenheiten aus dem Gebäudeversicherungsvertrag fahrlässig verletzt habe. Es sei nicht ausreichend gewesen, ein Ferienprogramm der Heizungsanlage einzustellen. Die Kontrolle des Hauses durch ein von dem Kläger hierzu engagiertes Ehepaar (zwei Mal wöchentlich) hätte nicht genügt. Die Heizungsanlage habe eine zu geringe Temperatur gehabt. Deshalb stünde dem Kläger nur 50% der Versicherungsleistung zu.

Das sich in der Berufungsinstanz mit dem Urteil befassende Oberlandesgericht Oldenburg sah diese Situation anders. Der Kläger habe keine vertragliche Obliegenheit verletzt, das Ferienhaus sei ausreichend beheizt und gegen Frost gesichert gewesen. Wenn die Ventile der Heizkörper zumindest auf der sogenannten Froststufe stehen und in der Heizungsanlage ein Ferienprogramm laufe, habe eine genügende Absicherung der Anlage gegen Frostschäden bestanden. Mehr sei von dem Versicherungsnehmer nicht zu erwarten. Auch eine Kontrolle der Heizungsanlage von zwei Mal wöchentlich sei ausreichend. Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung sei bei einer Heizungsanlage aus dem Jahre 2009 (zum Schadenszeitpunkt 3 Jahre alt) eine zweiwöchentliche Kontrolle genügend. Der Versicherungsnehmer müsse nicht seine Heizung so häufig kontrollieren, dass es auch bei einem plötzlichen Ausfall nicht zu einem Frostschaden kommen kann. Dies würde die vertraglichen Obliegenheiten zu Lasten des Versicherungsnehmers überspannen.

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