Anforderungen an die Anwendung der „strengen Wiederherstellungsklausel“ in der Wohngebäudeversicherung

,

Zuletzt erläuterte der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom April 2016 (IV ZR 415/14) die Anforderungen an die Anwendung der strengen Wiederherstellungsklausel in der Wohngebäudeversicherung.

Der Sachverhalt des zu entscheidenden Falles stellte sich wie folgt dar:

Der Versicherungsnehmer, der bei der beklagten Versicherung eine Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert unterhielt, forderte nach einem Brand seines Hauses eine Entschädigung für den Neuwertanteil.

Die beklagte Versicherung hatte in ihren VGB 2010, dort in § 28 f. (auszugsweise) die Regelung:

„Sie erwerben den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil, nur, soweit und sobald sie innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsverfalles sicherstellen, dass Sie die Entschädigung verwenden werden, um versicherte Sachen in gleicher Art-und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wieder zu beschaffen…“

Der Versicherungsnehmer hatte noch innerhalb von drei Jahren nach dem Brand auf seinem Grundstück mit dem Neubau eines Wohnhauses begonnen, welches jedoch infolge von vergrößerter Wohnfläche und einer angebauten Garage, eine um ca. 37 % höhere Grundrissfläche aufwies als das abgebrannte Haus. Eine Baugenehmigung war inzwischen erteilt, der Kläger hatte auch einen Bauvertrag nach VOB mit einem Bauunternehmen abgeschlossen, dem das Leistungsverzeichnis aus dem Obmanngutachten zu Grunde lag. Die Voraussetzungen der Sicherstellung eines Aufbaus waren somit gegeben.

Dem Kläger zwischenzeitlich der Zeitwertanteil seines zerstörten Gebäudes ausgezahlt worden. Er meinte nunmehr die Voraussetzungen für die Entschädigung des Neuwertanteiles zu erfüllen. In seiner Entscheidung stellte der Bundesgerichtshof klar, dass die strenge Wiederherstellungsklausel sich an dem für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren Zweck der Neuwertversicherung ausrichtet. Der Zweck der Neuwertversicherung liegt darin, den Schaden auszugleichen, der dem Versicherungsnehmer dadurch entsteht, dass er einen höheren Betrag als den Zeitwert aufwenden muss, wenn er das zerstörte Gebäude wiederherstellt. Auf diesen tatsächlichen Schaden ist der Umfang des Ersatzanspruches in der Neuwertversicherung jedoch beschränkt. Solche Aufwendungen, die durch wesentliche Verbesserungen des Gebäudes bei seiner Wiedererrichtung verursacht werden, soll die Neuwertversicherung nicht abdecken. Die Wiederherstellungsklausel soll die Bereicherung durch die Neuwertentschädigung auf den Teil beschränken, der das Bedürfnis für die Neuwertversicherung begründet, also auf die ungeplanten, dem Versicherungsnehmer erst durch den Versicherungsfall aufgezwungenen Ausgaben. Weiter zieht die Bestimmung auch auf die Begrenzung des subjektiven Risikos des Versicherers. Dieser soll davor geschützt werden, dass der Versicherungsnehmer, wie bei der freien Verwendbarkeit der Versicherungsleistung sonst gegeben, in Versuchung geraten könnte, sich durch Vortäuschen eines Versicherungsfalles Vermögensvorteile zu verschaffen. Wollte man dem Versicherungsnehmer den Zugriff auf die Neuwertentschädigung für ein abgebranntes Haus ungeachtet der Art- und Zweckbestimmung des neu errichteten Gebäudes zu freien Verwendung gestatten, wäre dadurch das subjektive Risiko erhöht. Der Versicherungsnehmer könnte versucht sein, zur Teilfinanzierung seines Neubauvorhabens den Versicherungsfall vorsätzlich herbei zu führen.

Der Tatrichter muss anhand der gesamten baulichen Gegebenheiten in einem gerichtlichen Verfahren feststellen, ob das im Bau befindliche neue Gebäude des Klägers von gleicher Art- und Zweckbestimmung ist, wie das durch den Brand zerstörte.

Der Bundesgerichtshof stellt somit erneut klar, dass der Neuwertanteil lediglich zur Deckung der Mehrkosten eines Neubaus, im Umfang eines gleichwertigen Wiederaufbaues, dient (BGH Urteil vom 20.04.2016 – IV ZR 415/14).

gez. Zager

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar