Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung

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Bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen kann in der Regel von vorsätzlicher Begehungsweise ausgegangen werden, wobei dies nach der Rechtsprechung ab Überschreitungen von ca. 40% angenommen wird. Bei niedrigeren Überschreitungen müssen weitere Indizien herangezogen werden, wie etwa das Vorliegen von mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen im engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang.

OLG Celle – 322 SsRs 280/13 – (NZV 2014, 232)

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