Versicherer hat Zeit

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  1. Die in der Regel angemessene Prüffrist des Versicherers von vier bis sechs Wochen beginnt ab Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens.
  2. Bei der Bearbeitung von Schadensersatzansprüchen aufgrund von Verkehrsunfällen handelt es sich um ein Massengeschäft, weshalb es dem Anspruchssteller allein deshalb zuzumuten ist, vor einer Klageerhebung eine Mindestfrist von vier Wochen ab konkreter Schadensbezifferung abzuwarten.
  3. Eine angemessene Ermittlungsfrist liegt auch im Interesse der Gesamtheit aller pflichtversicherten Kfz-Halter.

LG Würzburg – 62 O 2323/13 – (SVR 2015,30)

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