Reparatur in Eigenregie

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Rechnet der Geschädigte den Fahrzeugschaden nach einer an mehreren Wochenenden durchgeführten Reparatur in Eigenregie fiktiv ab, kann er Nutzungsausfall für die Tage fordern, an denen er das Fahrzeug tatsächlich entbehrt hat, jedoch begrenzt auf die Zahl der Tage, die sich bei einer Reparatur in einer Fachwerkstatt ergeben hätten.

Legt der Geschädigte, der sich grundsätzlich auf die kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen muss, die mittleren ortsüblichen Kosten einer solchen Werkstatt zugrunde, muss er sich nicht auf eine noch günstigere Reparaturmöglichkeit innerhalb oder außerhalb seines Wohnortes verweisen lassen.

(OLG Saarbrücken – 1 U 455/12 – (r+s 2014,370))

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