Lückenunfall

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Wer bei dichtem Verkehr an einer zum Stehen gekommenen Fahrzeugkolonne vorbeifährt, muss bei erkennbaren Verkehrslücken in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen trotz seiner Vorfahrt seine Fahrweise so einrichten, dass er auch vor unvorsichtig aus der Lücke herausfahrenden Fahrzeugen rechtzeitig anhalten kann. Tut er dies nicht, kann ihn für einen Unfall eine mithaft von 1/3 treffen.

OLG Hamm – 9 U 12/13 – (NZV 2014, 176)

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