Kaskoleistung bei Alkohol

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Wird vom Versicherungsnehmer ein Unfall im Zustand alkoholbedingter relativer Fahruntüchtigkeit (0,9 Promille) verursacht, kann der Versicherer wegen eines alkoholbedingten grob fahrlässig herbeigeführten Unfalls die Versicherungsleistung auf null kürzen, und zwar auch dann, wenn der Versicherungsnehmer vermutet, bei der Fahrt eingeschlafen und deswegen von der Straße abgekommen zu sein.

(LG Kaiserslautern – 3 S 197/12 – (ZfS 2014, 393))

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