Handy am Steuer

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Seit der letzten Reform im Frühjahr des Jahres 2014 müssen Handysünder tiefer in die Tasche greifen. Statt bisher 40,00 EUR fallen nunmehr 60,00 EUR Bußgeld an, wenn man sich mit dem Handy am Steuer erwischen lässt.

Wie bisher, wird die Tat mit einem Punkt geahndet. Dies führt zu einer Verschärfung, nachdem nunmehr statt 18 Punkte, bereits 8 Punkte ausreichen, um seine Fahrerlaubnis zu verlieren.

Grundlage dieses Verbotes ist der § 23 der Straßenverkehrsordnung. Diesen haben sich die Richter am Oberlandesgericht Hamm in einem Fall (Az. RBs1/14) genauer angesehen. In dem § 23 StVO ist geregelt, dass der Autofahrer das Mobiltelefon dann benutzen darf, solange der Wagen steht und der Motor abgeschaltet ist.

In dem vor dem OLG Hamm verhandelten Fall stand der Fahrer des Fahrzeugs an einer roten Ampel. Das moderne Fahrzeug war mit einer „Start-Stop“-Funktion ausgerüstet, wodurch der Motor im Stand ausgeschaltet wurde.

Getreu des Wortlautes des § 23 StVO entschieden die Richter am OLG Hamm, dass der telefonierende Fahrer nicht mit einem Bußgeld zu bestrafen sei. Es komme nicht darauf an, wo der Fahrer mit seinem Fahrzeug stehe und ob er durch eine aktive Handlung den Motor des Fahrzeugs selbst abgeschalten habe. Hierüber sage der Gesetzestext nichts aus. Entsprechend des Analogieverbotes im Strafrecht verbiete sich somit eine Bestrafung.

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