Haftung im Kreisverkehr

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  1. Ereignet sich ein Unfall im Einfahrtsbereich eines Kreisverkehrs, rechtfertigt dies die Annahme eins Vorfahrtsverstoßes des Einfahrenden.
  2. Aus diesem Vorfahrtsverstoß wiederum folgt ein Anscheinsbeweis für die alleinige Unfallverursachung durch den Einfahrenden und damit eine Haftung in Hähe von 100 %.

(AG Hamburg-Barmbek – 815 C 248/12 – (DV 2014,183))

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