Gebrauchtwagenkauf – wer ist der Verkäufer?

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Oftmals entpuppt sich das vermeintliche Schnäppchen, welches auf dem Gebrauchtwagenmarkt erstanden wurde, als Fass ohne Boden. Bei dem kürzlich erworbenen Gebrauchtwagen tauchen Mängel auf, die teure Reparaturen notwendig machen. Mancher Gebrauchtwagenkäufer entscheidet sich bewusst für einen Erwerb des Fahrzeugs vom Händler. Dies hat für ihn den Vorteil, dass der gewerbliche Verkäufer gegenüber dem Verbraucher die gesetzliche Gewährleistung nicht ausschließen kann. Im Rahmen dieser Gewährleistung trägt der Verkäufer Gewähr dafür, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe frei von Mängeln (auch versteckten) ist. Bei Gebrauchtwägen gilt hier selbstverständlich nicht der Maßstab eines Neuwagens, altersbedingte Abnutzungen und Verschleißerscheinungen sind insoweit nicht als Mängel zu bewerten. Er wird der Verbraucher seinen Pkw vom Privatmann kann dieser wirksam diese Gewährleistung ausschließen. Der Erwerber eines Gebrauchtwagens muss dann dem Privatmann als Verkäufer nachweisen, dass dieser ihm das Fahrzeug in Kenntnis von Mängeln veräußert hat und ihn über den Fahrzeugzustand getäuscht hatte. Diesen Nachweis zu führen ist oftmals unmöglich.

Jedoch birgt der Erwerb vom Händler manchmal auch Tücken. So staunte mancher Käufer nicht schlecht, als er im Kaufvertrag plötzlich als Verkäufer den Namen einer Privatperson auffand und der Fahrzeughändler wohl noch im Auftrag unterschrieben hat. Um die Gewährleistung zu umgehen, verkaufen die Pkw-Händler oftmals ihre Fahrzeuge als Kommissionsgeschäft, tatsächlich oder auch nur angeblich im Auftrag von Privatpersonen. Plötzlich weist der Kaufvertrag einen Gewährleistungsausschluss auf, den der Händler ansonsten nicht führen darf.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem kürzlich zur Entscheidung anstehenden Fall jedoch festgestellt, dass es Konstellationen gibt in denen der Händler sich nicht darauf berufen kann, dass er das Fahrzeug nur im Auftrag und in Vertretung einer Privatperson verkauft hat. In dem zur Entscheidung anstehenden Fall hatte der Händler das Fahrzeug auf seiner Internetplattform als gewerblichen Händlerverkauf beworben, er hatte gegenüber dem Käufer die Beseitigung mehrerer bei der Besichtigung aufgefallenen Mängeln zugesichert, als wäre er der Verkäufer, und er hatte den Kaufvertrag unterschrieben. Nur im Kleingedruckten fand sich ein Hinweis auf das vermeintliche Kommissionsgeschäft. Hier befand das Oberlandesgericht Oldenburg, dass der Wille des Verkäufers im fremden Namen aufzutreten dem Käufer nicht klar genug kommuniziert wurde. Dies hatte zur Folge, dass es sich um eine gewerbliche Veräußerung des Verkäufers selbst handelte und der Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag somit unwirksam war.

Fazit: Der Verbraucher, der sein Gebrauchtfahrzeug vermeintlich von einem Händler erworben hat und nunmehr im Kaufvertrag eine Privatperson vorfindet sollte, gerade im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung, durch einen Anwalt genau prüfen lassen ob hier eine wirksam Vertretung vorliegt. Möglicherweise bestehen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Händler. Der redliche gewerbliche Gebrauchtwagenverkäufer sollte, bei Kommissionsgeschäften, hingegen den Verbraucher deutlich bereits vor Vertragsabschluss darauf hinweisen, dass er das Rechtsgeschäft nicht in eigenem Namen sondern als Vertreter für eine Privatperson durchführt.

(Mitgeteilt von Rechtsanwalt Björn Zager, Fachanwalt für Versicherungsrecht)

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