Die Sachverständigenkosten in der Unfallschadensregulierung

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Im Falle eines Verkehrsunfalles hat der Geschädigte ein schüt­zens­wer­tes Interesse daran, sich über den Umfang sowie die Art der an seinem Pkw eingetretenen Schädenmöglichst umfassend zu informieren.

Daraus resultiert das Recht des Geschädigten, bei erwartetem Über­schrei­ten einer bestimmten Bagatellschadensgrenze einen geeigneten tech­ni­schen Sachverständigen mit der Schadensermittlung zu beauftragten. Die dafür entstehenden Kosten hat die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schä­di­gers bzw. der Schädiger selbst als Teil des Schadensersatzes zu tragen.

Die sogenannte Bagatellschadensgrenze ist nach Auffassung des BGH dann überschritten, wenn die Höhe des Fahrzeugschadens vor­aus­sicht­lich mindestens 750,00 EUR beträgt.

Ist man sich als Geschädigter über die voraussichtliche Schadenshöhe nicht im Klaren, so ist es sinnvoll, zunächst einen Kostenvoranschlag ein­zu­ho­len, damit man im Nachhinein nicht auf den Sach­ver­stän­di­gen­ko­sten sitzen bleibt.

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