Auffahrunfall auf Ausfahrspur

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Kommt es auf einer Ausfahrspur einer Autobahn (Verzögerungsstreifen) zu einem Auffahrunfall, weil der Vordermann grundlos scharf gebremst hat und der Hintermann auffährt, ist eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zulasten des Vordermanns angemessen.

Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug zur Instandsetzung nach Slowenien bringen, und dort preisgünstig reparieren, kann er bei fiktiver Schadenabrechnung nur die tatsächlich in Slowenien angefallenen Reparaturkosten und nicht die vom Sachverständigen angesetzten (höheren) Kosten ersetzt verlangen.
(OLG Stuttgart – 5 U 28/14 – (SVR 2014, Heft 10, III))

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