Auffahrunfall an einer auf Grünlicht geschaltenen Ampel

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Grund­sätz­lich spricht bei ei­nem Auf­fahr­un­fall der sog. Be­weis des ers­ten An­scheins für ein al­lei­ni­ges Ver­schul­den des Auf­fah­ren­den. Je­doch gilt die­ser Grund­satz nicht un­ein­ge­schränkt. Ei­ne sol­che Aus­nah­me gilt insbeson­de­re dann, wenn das vo­raus­fah­ren­de Fahr­zeug wäh­rend ei­ner Grün­pha­se oh­ne zwin­gen­den Grund stark ab­bremst, so­dass das nach­fol­gen­de Fahr­zeug auf das ab­brem­sen­de Fahr­zeug auf­fährt. In die­ser Kons­tel­la­ti­on ist so­mit der ge­gen den Auf­fah­ren­den spre­chen­de An­scheins­be­weis er­schüt­tert (LG Saar­brü­cken, Ur­teil vom 20.11.2015, Az. 13 S 67/15).

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