Verpflichtung des Mieters, den Zugang zur Wohnung zu gewähren

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Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern, wenn der Vermieter die Wohnung des Mieters besichtigen will.
Streitig ist hierbei, ob der Vermieter grundsätzlich ein Besichtigungsrecht nach gewissen Zeitabständen ohne besonderen Grund hat.

Grundsätzlich dürfte dies zu verneinen sein.

Aus besonderen Gründen ist jedoch der Vermieter berechtigt, auch ohne vertragliche Regelung die Wohnung zu besichtigen, so bei Gefahr in Verzug, bei begründetem Verdacht auf vertragswidrigen Verhaltens des Mieters, bei Mängeln oder notwendigen Ablesungen beispielsweise von Messgeräten zur Abrechnung der Betriebskosten.

Grundsätzlich besteht auch ein Besichtigungsrecht, wenn der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen oder Reparaturen durchführen will oder eine Mieterhöhung nach § 559 BGB durchführen will. Generell bestehen Besichtigungsrechte dann, wenn die Mietsache verkauft wird bzw. werden soll. In diesem Falle hat der Vermieter immer natürlich nach rechtzeitiger Ankündigung das Recht, regelmäßig Besichtigungen mit potentiellen Käufern durchzuführen. Dasselbe gilt auch, wenn das Mietverhältnis beendet ist bzw. gekündigt ist und neuvermietet werden soll.

Das Landgericht Berlin hatte sich damit zu befassen, ob ein Vermieter das Mietverhältnis kündigen kann, wenn der Vermieter den Innenanstrich der Fenster überprüfen will. In dem vom Landgericht entschiedenen Fall hat der Mieter immer wieder Besichtigungstermine trotz Ankündigung durch den Vermieter vereitelt. Trotzdem hat das Landgericht Berlin die vom Vermieter angestrengte Räumungsklage abgelehnt (LG Berlin, Beschluss vom 18.02.2015). Das Gericht ging dabei davon aus, dass zwar der Mieter durchaus versucht hat, die erforderliche Überprüfung des Innenanstrichs zu verhindern. Das Gericht wertete dies jedoch als Grenzfall, eine Kündigung wäre daher nach Auffassung des Gerichts durchaus auch zu rechtfertigen gewesen. In dieser Einzelfallentscheidung hat das Gericht jedoch letztlich die Auffassung des Amtsgerichts bestätigt, dass noch keine erhebliche Pflichtverletzung des Mieters vorgelegen habe. Der Vermieter hätte in diesem Fall auf Duldung klagen müssen. Eine andere Entscheidung durch ein Gericht in vergleichbaren Fällen ist daher durchaus möglich.

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