Kündigung aus wichtigem Grund nur innerhalb angemessener Frist möglich?

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Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Problematik befasst, ob eine Kündigung auch noch möglich ist, wenn wegen eines länger zurückliegenden Rückstandes fristlos gekündigt wird.

In dem entschiedenen Fall (Urteil vom 13.07.2016, VIII ZR 296/15) war der Mietrückstand vor sieben Monaten eingetreten. § 314 Abs. 3 BGB regelt insoweit im allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches, dass der Berechtigte nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen könne, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

Die Anwendung dieser Vorschrift hat der Bundesgerichtshof jedoch abgelehnt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist im Wohnraummietrecht die Frist der vorgenannten Vorschrift auf Kündigungen, die im Mietrecht nach der Vorschriften der §§ 543 und 569 BGB durchgeführt werden, nicht anwendbar. Bereits die Wortauslegung von § 543 BGB spreche gegen eine Anwendung. Diese Vorschrift enthalte keine zeitliche Beschränkung für den Ausspruch der Kündigung. Auch wird in dieser Vorschrift nicht auf § 314 Abs. 3 BGB verwiesen. Die Regelungen sind spezielle Regelungen im Mietrecht, die den allgemeinen Bestimmungen vorgehen. Im Ergebnis kann daher auch gekündigt werden, wenn der Mietrückstand länger zurückliegt. Es muss nicht „sofort“ reagiert werden.

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