Schimmel in der Mietwohnung – Beseitigungspflicht des Vermieters

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Grundsätzlich kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern über Ursache von Schimmel in der Wohnung.

Im Regelfall werden von den Gerichten in dieser Problematik stets Sachverständigengutachten eingeholt.

Streitig ist auch immer wieder, ob die Schimmelbildung dadurch verursacht wurde, dass mit den Möbeln kein genügender Abstand von der Wand eingehalten wird.

Grundsätzlich ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es zum Mietgebrauch gehört, dass der Mieter seine Zimmer nach seiner Vorstellung möblieren kann.

Sollte es tatsächlich Probleme dadurch geben, dass Schränke oder andere Möbel zu nahe an der Wand sind, muss der Vermieter ausdrücklich darauf hinwiesen, dass gewisse Abstände einzuhalten sind.

Der durchschnittliche Mieter muss mangels ausreichender Kenntnis von bauphysikalischen Zusammenhängen nicht damit rechnen, dass das Aufstellen eines Schranks zur Schimmelbildung an der Wand führen würde (so eine Entscheidung des Landgerichts Lübeck vom 07.03.2014, Az. 1 S 106/13).

Folgende Grundsätze sind zu berücksichtigen:

1. Der Vermieter ist für den ordnungsgemäßen Zustand der Mieträume nach dem Gesetz der Garantiehaftung verantwortlich

2. Grundsätzlich kann er dem Mieter nicht vorschreiben, wie dieser die Räume zu möblieren hat. Ausnahme: Nur wenn dem Mieter vor Beginn des Mietverhältnisses bekannt ist, dass an bestimmten Stellen keine Möbel aufgestellt werden dürfen, kann sich der Vermieter entlasten.

In solchen Fällen sollte der Vermieter entsprechende Vereinbarungen schriftlich im Mietvertrag treffen.

Andererseits ist dies auch ein Zeichen für den Mieter, besonders hellhörig zu sein, da aus einer solchen Vereinbarung geschlossen werden kann, dass es schon bei den Vormietern Probleme mit Schimmelbildung in dieser Wohnung gegeben hat.

Letztlich hat das Landgericht Lübeck in dem vorgenannten Urteil entschieden, dass die Mieter vom Vermieter die Beseitigung des Schimmels verlangen können.

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