Nachschieben von Kündigungsgründen

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Ist eine Kündigung wegen Eigenbedarfs unzureichend begründet, ist es nicht möglich, die Gründe nachzuschieben. Grundsätzlich muss dann neu gekündigt werden.

Ein Kündigungsschreiben muss grundsätzlich alle Gründe nachvollziehbar darlegen, die ein berechtigtes Interesse des Vermieters beschreiben. Diese Gründe sind gem. § 573 Abs. 3 BGB in dem Kündigungsschreiben anzugeben. So muss der Mieter zum frühest möglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition erlangen und so in die Lage versetzt werden, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen (so BGH VIII ZR 271/06). Bei Eigenbedarf muss zum Beispiel der Vermieter die konkrete Person, für die die Wohnung benötigt wird, angeben und auch das Interesse für die Inanspruchnahme der Wohnung darlegen. Darüber hinaus sind die Kündigungsgründe zudem unter Angabe des konkreten Lebenssachvorgang so unverwechselbar zu beschreiben, dass er von anderen Kündigungsgründen unterschieden und überprüft werden kann.

Ist die Begründung nicht ausreichend, ist es nicht möglich, beispielsweise in einem schon laufenden Prozess die Gründe nachzuschieben (so LG Oldenburg, 13 S 209/15, IMRRS 2016, 0101).

Grundsätzlich unterscheidet hierbei die Rechtsprechung zwischen Kerntatsachen und Ergänzungstatsachen. Kerntatsachen sind alle die Punkte, die für eine formell ordnungsgemäße Kündigung erforderlich sind. Ergänzungstatsachen, die nur der näheren Erläuterung, Ergänzung, Ausfüllung sowie dem Beweis des Kündigungsgrundes dienen, können nachgeschoben werden. Daher ist bei einer Kündigung wegen Eigenbedarfs darauf zu achten, den Lebenssachverhalt, der der Kündigung zu Grunde liegt, möglichst ausführlich zu schildern.

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