Keine Verpflichtung für laufende Schönheitsreparaturen, wenn der Mieter anfänglich renoviert hat

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Ein Mieter übernimmt eine Wohnung im unrenovierten Zustand und führt die Reparaturen durch. Ist er dann auch noch verpflichtet, laufende Schönheitsreparaturen durchzuführen ?
Das Landgericht Berlin hat in einem Urteil vom 09.09.2016 -Az. 63 S 216/14- entschieden, dass der Mieter in diesem Falle nicht verpflichtet ist, die weiteren laufenden Schönheitsreparaturen durchzuführen.

Der Mieter hatte für die anfängliche Renovierung eine Vergütung von seinerzeit damals 200,00 DM erhalten. Das Gericht hat insoweit entschieden, dass die formularmäßige Überbürdung der laufenden Schönheitsreparaturen unwirksam ist, wenn die Wohnung dem Mieter bei Vertragsbeginn renovierungsbedürftig überlassen wird und kein angemessener Ausgleich für die Renovierung erfolgt.

Andererseits kann jedoch daraus geschlossen werden, dass dann, wenn für die Übernahme der Anfangsrenovierung eine angemessene Vergütung durch den Vermieter an den Mieter geleistet wird, dann die Überbürdung der laufenden Schönheitsreparaturen möglich sein soll.

Allerdings hat das Gericht offen gelassen, ab welchem Betrag denn eine Ausgleichsvergütung als angemessen angesehen werden kann.

Hierzu wird es möglicherweise weitere Entscheidungen geben.

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