Pflichtteilsansprüche unterliegen einer dreijährigen Verjährungsfrist, beginnend mit dem Jahr, welches dem Tod des Erblassers folgt (§ 199 Abs. 1 S. 1 BGB). Allerdings beginnt die Verjährungsfrist nicht zu laufen, bevor der Pflichtteilsberechtigte Kenntnis von dem Erben hat (§ 199 Abs. 1 Ziff. 2 BGB).
Zu beachten ist ferner, dass die dreijährige Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt eintreten kann, in dem zum Beispiel die Erbschaft von dem Erben angenommen wurde (§ 211 BGB).
In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 04.06.2014 - IV ZR 348/13) wurde vor Kurzem klargestellt, dass ein Pflichtteilsberechtiger sich jedoch bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist des § 211 BGB nicht darauf berufen kann, dass noch nicht alle Miterben einer Erbengemeinschaft die Erbschaft angenommen haben. Anders ausgedrückt:
Sobald ein Erbe einer Erbengemeinschaft die Erbschaft angenommen hat, muss die Sechsmonatsfrist des § 211 BGB beachtet werden. Wenn also ein anderer Miterbe die Erbschaft erst nach Ablauf der Dreijahresfrist gemäß § 199 BGB und nach Ablauf der Sechsmonatsfrist gemäß § 211 BGB annimmt, führt dies nicht dazu, dass sich die Verjährungsfristen verlängern. Bei der Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen ist somit - auch bei Erbengemeinschaften - Eile geboten!