Eine Nachlasspflegschaft ist gem. § 1960 BGB u. a. dann anzuordnen, wenn das Nachlassgericht sich nicht ohne umfangreiche Ermittlungen davon überzeugen kann, wer von mehreren möglichen Personen Erbe geworden ist. Sollte ein Generalvollmacht für einen möglichen Miterben erteilt worden sein, steht dies dem Fürsorgebedürfnis der Nachlasspflegschaft nicht entgegen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.05.2015 - 8 W 147/15 = BeckRS 2015, 15271).
Trotz einer transmortalen Generalvollmacht bleibt eine Nachlasspflegschaft möglich. Dies insbesondere, wenn die Vollmacht zeitnah zum Testament, das wegen Testierunfähigkeit angegriffen wird, errichtet wurde.