Grundsätzlich ändert ein Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament (mit wechelbezüglichen, bindenden Verfügungen) nichts daran, dass Rechtsgeschäfte unter Lebenden vorgenommen werden können. Eine Einschränkung besteht jedoch, soweit es sich um eine Schenkung handelt. § 2287 BGB schützt bei Schenkungen vor eine mißbräuchlichen Verfügung.
§ 2287 BGB greift ein, sobald
- eine Schenkung
- in subjektiver Beeinträchtigungsabsicht
vorliegt.
Eine Schenkung liegt vor, wenn eine unentgeltliche Zuwendung gegeben ist. Hierzu gehören die Fälle des groben Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung (BGH, MittBayMot 1973, 216), ehebedingte Zuwendungen (BGH, NJW-RR 1996, 133) und gemischte Schenkungen (RGZ 248, 236).
Eine Beeinträchtigungsabsicht des Schenkers wird angenommen, wenn die Absicht besteht, das mit dem Erbvertrag verfolgte Vertragsziel zu umgehend. Eine Beeinträchtigungsabsicht liegt nach der Rechtsprechung dann nicht vor, wenn der Schenker ein schützenswertes Eigeninteresse an der schenkweisen Zuwendung hat, beispielsweise um seine Altersversorgung zu verbessern (OLG Köln, ZEV 2000, 317), oder die Sicherung der eigenen Pflege oder Versorgung beabsichtigt (OLG Koblenz, NJW-RR 2005, 883) oder wenn die Absicht des Erblassers besteht, mittels seiner Schenkung einen jüngeren Partner zu seiner Pflege im Alter an sich zu binden (BGH, NJW 1992, 2630). Das Selbe gilt auch dann, wenn nach Vertragsabschluß der Vertragspartner/ Erbvertragspartner des gemeinschaftlichen Testaments sich einer schweren Verfehlung gegenüber dem anderen Teil schuldig gemacht hat (LG Gießen, MDR 1983, 582).