Trennungsunterhalt: Verfahrenskostenvorschuss scheidet in der Regel aus

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Bemisst sich der Trennungsunterhalt nach Quoten, scheidet nach Auffassung des OLG Karlsruhe (Az. 16 WF 59/15) in der Regel ein Anspruch des unterhaltsberechtigten Ehegatten auf Verfahrenskostenvorschuss aus, weil dies dem Halbteilungsgrundsatz widerspreche.

Verfahrenskostenhilfe wird nur bewilligt, wenn die jeweilige Person bedürftig ist. Zur Deckung der Verfahrenskosten muss ein Beteiligter auch sein Vermögen einsetzen. Hierzu zählt auch der Anspruch eines Beteiligten auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den anderen Beteiligten. Nach § 1360a BGB ist ein Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten die Kosten des gerichtlichen Verfahrens vorzuschießen, wenn dieser hierzu nicht in der Lage ist und dies der Billigkeit entspricht. Die Leistungsfähigkeit für diesen Vorschuss richtet sich nach unterhaltsrechtlichen Maßstäben. Ist der Ehegatte in der Lage, ohne Verletzung seines Eigenbedarfs (beim Ehegatten also derzeit mind. 1200,00 €) Raten auf den Verfahrenskostenvorschuss zu leisten, steht eine mangelnde Fähigkeit, den Vorschuss in einer Summe zu leisten, dem Anspruch nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall hat das Gericht dennoch einen solchen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss verneint. Zwar sei der Unterhaltspflichtige leistungsfähig, allerdings zahle er Trennungsunterhalt nach Quoten an den anderen Ehegatten. Eine Verpflichtung zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses verstoße dann gegen den Halbteilungsgrundsatz und entspräche daher nicht der Billigkeit. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob der den Verfahrenskostenvorschuss begehrende Ehegatte tatsächlich über Einkommen verfügt oder dieses nur fiktiv angerechnet wird. Beim Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss handele es sich um einen selbständigen Unterhaltsanspruch, weshalb der unterhaltsrechtliche Halbteilungsgrundsatz auch in diesem Zusammenhang Geltung haben muss.

Eine Verpflichtung zur Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusse kommt nach Auffassung des OLG Karlsruhe daher lediglich dann in Betracht, wenn der Unterhaltspflichtige über sehr hohe Einkünfte, über zusätzliche nicht prägende Einkünfte oder über Vermögen verfügen würde, welche er in zumutbarer Weise für die Verfahrenskosten einsetzen könne.

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