Scheidung: Contergan-Rente wird beim Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt

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Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 16.07.2014 (Az. XII ZB 164/14) die Rechte von Contergan-Geschädigten gestärkt, die sich von ihrem Ehegatten scheiden lassen.

Im Rahmen des bei einer Scheidung durchzuführenden Versorgungsausgleichs werden normalerweise alle ausgleichsreifen Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten ausgeglichen. Der BGH hat nun entschieden, dass eine Contergan-Rente der Contergan-Stiftung nicht zu Nachteilen im Versorgungsausgleich führen darf. Die Rente der Contergan-Stiftung wird nicht ausgeglichen, da es sich nach allgemeiner Auffassung um eine Sozialleistung handelt, die für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens gewährt werden und bei denen gemäß § 1610a BGB bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruches vermutet wird, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen. Sie bezweckt keine soziale Absicherung für Alter oder Invalidität und kann daher auch keinen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen.

Der Bezug einer Conterganrente wird daher im Rahmen des § 27VersAusglG (Ausschluss des Versorgungsausgleichs) bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ausgleichsberechtigten nicht berücksichtigt, selbst wenn der Bezieher der Contergan-Rente dann im Rahmen des Versorgungsausgleichs noch Rentenanwartschaften vom anderen Ehegatten übertragen erhält.

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