Kindesunterhalt: Freiwillige Leistungen Dritter erhöhen nicht die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

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Oft wird in Unterhaltsprozessen angeführt, dass der Unterhaltspflichtige leistungsfähiger sei, da er von Dritten, z.B. seinen Eltern, freiwillige Zahlungen erhalte.

Das OLG Schleswig hat nun die Rechtsprechung des BGH nochmals verdeutlicht, dass freiwillige Leistungen Dritter den Unterhaltspflichtigen nicht leistungsfähiger für den Unterhalt machen. Im zugrundeliegenden Fall haben die Eltern des Unterhaltspflichtigen Darlehenszahlungen aus dem Erwerb eines Eigenheims des Unterhaltspflichtigen übernommen. Freiwillige Zuwendungen Dritter werden unterhaltsrechtlich nicht als Einkommen angesehen. Besteht kein rechtlicher Anspruch auf diese Zuwendung, hängt es davon ab, was der Dritte mit seiner Zuwendung erreichen will. Geht der Wille dahin, den Unterhaltspflichtigen zu unterstützen, kann die Zuwendung nicht unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden. Daher kann die Zuwendung nicht einkommenserhöhend berücksichtigt werden.

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