Kindesunterhalt: Betreuungskosten

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Der BGH hat mit Beschluss vom 04.10.2017 (XII ZB 55/17) entschieden, dass Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes darstellen, wenn die Betreuung durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich wird.

Diese Kosten gehören dann zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein geleistet wird. Die dafür entstehenden Kosten der Betreuung können daher lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils berücksichtigt werden. Diese Betreuungskosten werden also nur dann relevant, wenn neben dem Kindesunterhaltsanspruch noch ein Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil im Raum steht.

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