Kein Trennungsunterhalt bei mehr als zehnjähriger Trennung

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Bei einer langen Trennung kann der Anspruch auf Trennungsunterhalt verwirkt sein. Verschiedene Oberlandesgerichte haben dies damit begründet, dass nach einer langen Trennung der Gesichtspunkt der ehelichen Solidarität nicht mehr eingreift. Als lange Trennung haben die Gerichte einen Zeitraum von zehn Jahren und mehr angesehen.

Somit liegt dann ein sonstiger Grund nach § 1579 Nr. 8 BGB vor, weshalb der Trennungsunterhalt wegen grober Unbilligkeit verwirkt ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Unterhaltsberechtigte bedürftig ist, also seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen nicht sichern kann. Sicherheitshalber sollte man im Zusammenhang mit der Trennung Unterhaltsansprüche prüfen lassen und dies nicht auf die lange Bank schieben.

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