Gemeinsames Konto von Ehegatten: Nach Trennung 50/50

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Grundsätzlich sind Ehegatten an einem gemeinsamen Konto je zur Hälfte berechtigt, soweit es keine ausdrückliche andere Vereinbarung gibt. Dies bedeutet, dass bei Trennung ein Ehegatte auch nur die Hälfte des im Trennungszeitpunkt vorhandenen Guthabens abheben darf.

Hebt ein Ehegatte mehr ab, hat der andere einen entsprechenden Ausgleichsanspruch. Ehepartner sind am jeweiligen Kontostand eines Gemeinschaftskontos und insbesondere am Kontostand zum Zeitpunkt der Trennung zu gleichen Teilen beteiligt. Ist nichts anderes vereinbart worden, so ist dieses Guthaben bei Scheitern der Ehe grundsätzlich zur Hälfte zu teilen.

Ein solcher Anspruch besteht nur dann nicht, wenn die Abhebung Zwecken diene, mit dem der andere Partner mutmaßlich einverstanden wäre, zum Beispiel für den Unterhalt der Restfamilie. Wer das Geld abgehoben habe, muss dies aber nachweisen. Trennungsbedingte Anschaffungen des abhebenden Ehegatten dienen allerdings nicht solchen Zwecken (vgl. auch OLG Bremen Az: 4 UF 181/13)

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