BGH: Grundsicherung und Elternunterhalt

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Der BGH hat kürzlich entschieden, dass beim Elternunterhalt der vorrangige Anspruch auf Grundsicherungsleistungen bereits dann ausgeschlossen ist, wenn auch nur ein unterhaltspflichtiges Kind steuerliche Gesamteinkünfte über 100.00,00 € habe.

Grundsätzlich besteht für einen Unterhaltsberechtigten (Elternteil) die Obliegenheit zur Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Diese Leistungen sind vorrangig gegenüber den Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt, allerdings ausgeschlossen, wenn ein Unterhaltspflichtiger (Kind) mehr als 100.000,00 € steuerliche Gesamteinkünfte hat. Dann wird Hilfe zum Lebensunterhalt durch die Behörden gewährt und die Unterhaltsansprüche des Elternteils gegen die Kinder gehen auf den Sozialhilfeträger über.

Dies bedeutet, dass dann die Kinder des Unterhaltsberechtigten/Elternteils damit rechnen müssen, auf Elternunterhalt in Anspruch genommen zu werden. Mehrere unterhaltspflichtige Kinder haften dann anteilig für den Elternunterhalt. In diesem Fall hat der BGH ebenfalls entschieden, dass dem Kind, das weniger als 100.000,00 € steuerliche Gesamteinkünfte hat, der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zusteht (§242 BGB), wenn es allein wegen des Vorhandenseins nichtprivilegierter Geschwister (mit steuerlichem Einkommen über 100.000,00 €) nicht auf eine Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen verweisen kann.

Dies bedeutet aber nicht, dass das einkommensstarke Kind nun den gesamten ungedeckten Bedarf in voller Höhe ausgleichen muss. Dieses haftet allein auf die sich aus dem Verhältnis der unterhaltsrelevanten Einkünfte aller vorhandenen Geschwister ergebende Quote. Bei der Berechnung seines Unterhaltsanteils werden also die Einkommen der an sich „ausgeschiedenen“ Geschwister berücksichtigt.

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