BGH: Ausbildungsunterhalt hat Grenzen

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Der BGH hat in einer Entscheidung vom 03.05.2017 (XII ZB 415/16) Grenzen beim Ausbildungsunterhalt aufgezeigt.

Beim Ausbildungsunterhalt richtet sich die Unterhaltspflicht nach den Umständen des Einzelfalls. Maßgeblich ist, ob den Eltern unter Berücksichtigung aller Umstände die Leistung von Ausbildungsunterhalt noch zumutbar ist. Dies wird neben der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern auch dadurch bestimmt, ob und inwieweit sie damit rechnen müssen, dass ihr Kind weitere Ausbildungsstufen anstrebt. Denn zu den schützenswerten Belangen der unterhaltspflichtigen Eltern gehört, ihre eigene Lebensplanung darauf einstellen zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern wird.

Erfährt der Unterhaltspflichtige von dem Ausbildungsplan erst zu einem Zeitpunkt, zu dem er nicht mehr damit rechnen muss, zu weiteren Ausbildungskosten herangezogen zu werden, kann eine Unterhaltspflicht unzumutbar sein. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall war dies so. Der Vater hatte jahrelang keinerlei Kontakt zu seiner nichtehelichen Tochter, er musste während dieser Zeit auch keinen Unterhalt zahlen. Erst als sie 26 Jahre alt war, erfuhr er, dass sie ein Medizin-Studium begonnen hatte. Sie erhielt BAföG-Leistungen, die das Amt nun von ihrem Vater zurückforderte. Dies hat die Vorinstanz und letztlich auch der BGH aber abgelehnt.

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