Befreiung von Verbindlichkeiten

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Nach einem Urteil des BGH (XII ZR 61/13) kann ein Ehegatte, der dem anderen die Aufnahme von Bankkrediten durch die Einräumung von dinglichen Sicherheiten ermöglicht hat, nach dem Scheitern der Ehe Befreiung von diesen Verbindlichkeiten verlangen.

Der BGH sieht hier einen Anspruch nach den Regeln des Auftragsrechts. Allerdings unterliegt dieser Befreiungsanspruch Einschränkungen, die sich als Nachwirkung der Ehe sowie nach Treu und Glauben ergeben. Das Rechtsverhältnis wurzelt in der ehelichen Lebensgemeinschaft, die auch nach dem Scheitern der Ehe nachwirkt. So kann z.B. die Kündigung dieses Rechtsverhältnisses nur so erfolgen, dass der Auftraggeber/begünstigte Ehegatte anderweitig Fürsorge treffen kann. Der beauftragte Ehegatte (der die Sicherheit gestellt hat) muss den wirtschaftlichen Interessen des anderen in angemessener Weise Rechnung tragen, indem er z.B. diesem die Rückführung der Verbindlichkeiten im Rahmen eines vernünftigen, seine Möglichkeiten berücksichtigenden Tilgungsplans einräumt.

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