Schwarzarbeit: Kein Rückzahlungsanspruch bei mangelhafter Werkleistung

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Der BGH hat mit Urteil vom 11.06.2015 (Az: VII ZR 216/14) entschieden, dass dem Besteller bei einem wegen Schwarzarbeit nichtigen Vertrags aus keinem Rechtsgrund ein Rückzahlungsanspruch wegen mangelhafter Werkleistungen des Unternehmers zusteht.

Bei Vereinbarung eines Werklohnes ohne Umsatzsteuer werde bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr 2 SchwarzArbG verstoßen. Daher bestünden in solchen Fällen weder Mängelansprüche des Bestellers noch Zahlungsansprüche des Werkunternehmers. Auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung stehen dem Besteller gegen den Werkunternehmer nicht zu, selbst wenn er für eine mangelhafte Werkleistung zu viel bezahlt habe. Zwar kann der Besteller, der aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht habe, grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen verlangen. Allerdings gelte dies nicht, wenn gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen werde. Ziel des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ist die Verhinderung von Schwarzarbeit, weshalb nicht nur die vertragliche Vereinbarung gegen ein gesetzliches Verbot verstoße, sondern auch die Ausführung dieser Vereinbarung (Leistung und Zahlung).

Auch die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) helfen nicht, da eine effektive Eindämmung der Schwarzarbeit eine strikte Anwendung der Vorschriften des SchwarzArbG erfordere.

Für alle Parteien eines Bauvertrags gilt damit: Hände weg von Schwarzarbeitsvereinbarungen!

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