Bauherr kann für Schäden am Nachbarhaus haften

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Der BGH hat mit Urteil vom 09.02.2018 (Az: V ZR 311/16) entschieden, dass ein Hausbesitzer und Auftraggeber für Schäden am Nachbarhaus haftet, die ein von ihm beauftragter Handwerker verursacht hatte.

Hintergrund der Entscheidung war, dass ein Hausbesitzer einen Handwerker mit Dacharbeiten beauftragt hat. Dabei geriet der Dachstuhl in Brand, der auf das Nachbarhaus übergriff.

In seiner Entscheidung hat der BGH § 906 Abs. 2 BGB analog angewendet (Zuführung unwägbarer Stoffe). Das besondere nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis durch die räumliche Nähe zwischen Eigentümer und Nachbar begründe die besondere Haftung. Nicht erforderlich sei es, dass der Eigentümer den Schaden verschuldet hat, wie dies bei der Haftung auf Schadenersatz eigentlich grundsätzlich der Fall ist. Der Eigentümer muss den Schaden ersetzen, da die Ursache von seinem Grundstück ausgegangen ist, selbst wenn er „nichts dafür kann“. Ausreichend sei, dass er mit der Beauftragung des Handwerkers den Anlass dafür gegeben habe.

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