Ärgernis: Wirksame Vertragsstrafe oder etwa doch nicht?

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Zeit spielt bei einem Bauvorhaben immer eine wichtige Rolle. Daher werden oft Vertragstrafen vereinbart. Einerseits kann der Bauherr dadurch Druck auf den Bauunternehmer ausüben, andererseits muss der Bauherr auch keinen konkreten Schaden nachweisen, wenn die Voraussetzungen der Vertragsstrafe gegeben sind. Oft stellt sich im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben heraus, dass die vereinbarte Vertragsstrafe bei Verzögerungen unwirksam ist und dann gerade nicht ihren Zweck erfüllen kann.

Einige Dinge sind bei der Vereinbarung einer Vertragsstrafe zu beachten. Grundsätzlich stellen Vertragsstrafenregelungen nämlich Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dar. Damit unterliegen sie dann einer Inhaltskotrolle (§307 BGB). Sie sind unwirksam, wenn sie den anderen Vertragspartner unangemessen benachteiligt. Ist dies der Fall, ist die Klausel unwirksam und fällt weg, es gilt dann das Gesetz. Damit kann man bei einer unwirksamen Vertragsstrafenregelung dann das vermeintliche Druckmittel verlieren, weshalb man bei der Formulierung von Vertragsstrafen auf einige Punkte achten muss.

Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH VII ZR 210/01) ist eine Vertragsstrafe, die 5 % der Auftragssumme überschreitet, im Verhältnis zum Werklohnanspruch des Auftragnehmers unangemessen. Gleiches gilt, wenn mehrere Vertragsstrafen für unterschiedliche Verstöße vereinbart werden, wie z.B. verspätete Rechnungslegung oder den Einsatz von Nachunternehmern. Die Vertragsstrafe wegen Terminüberschreitungen muss außerdem in einer angemessenen Relation zur Dauer des Verzugs stehen. Als angemessen sieht die Rechtsprechung noch einen Tagessatz von 0,3 % der Auftragssumme pro Werktag an, dagegen ist ein Tagessatz von 0,5% zu hoch. (BGH VII ZR 28/07; BGH VII ZR 198/00). Außerdem muss die Bezugsgröße der Höhe der Vertragsstrafe klar sein. Sind im Vertrag verschiedene Bezugsgrößen benannt, kann die Klausel zu unbestimmt und damit unwirksam sein.

Eine wirksame Vertragsstrafe setzt des weiteren Verschulden voraus. Gilt die VOB/B ergibt sich aus § 11 Abs. 2 VOB/B bereits das Verschuldenserfordernis, so dass es nicht ausdrücklich in der Vertragsstrafenregelung erwähnt werden muss. Enthalten vorrangige Teile des Vertrags andere Regelungen, kann die Vertragsstrafenregelung wiederum unwirksam sein, z.B., wenn die Frist auch witterungsbedingt nicht verlängert werden kann. Der Auftraggeber kann grundsätzlich einen über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schaden geltend zu machen, er muss sich jedoch die Vertragsstrafe anrechnen lassen. Im Vertrag muss eine solche Anrechnung ausdrücklich geregelt sein, andernfalls ist auch dann die Vertragsstrafe unwirksam (BGH VIII ZR 350/82).

Wichtig für den Auftraggeber ist, dass die Vertragsstrafe bei Abnahme vorbehalten wird. Andernfalls verliert er diesen Anspruch.

Letztendlich sollte der Auftraggeber darauf achten, dass nur das Wichtigste über Vertragsstrafen gesichert wird und dabei die Grenzen nicht ausgereizt werden. Weniger ist hierbei oft mehr. Auch zu knapp bemessene Fristen fördern nicht unbedingt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit, sondern provozieren eher Behinderungsanzeigen des Auftragnehmers. Auch ein Auftragnehmer hat Interesse an einer zügigen Abwicklung des Bauprojekts innerhalb der vereinbarten Bauzeit.

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