Covid19- Sonderregelung im Verbraucherkreditrecht

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Zum 01.04.2020 tritt Art.240 § 3 EGBGB in Kraft, der einen Corona- Schutz in Verbraucherkredite einführt. Es wird ein „Schutzzeitraum“ vom 01. April 2020 bis 30.06.2020 eingeführt,
in welchem Raten für ein Verbraucherdarlehen für bis zu drei Monate gestundet werden, wenn durch die Corona- Krise Einnahmen beim Darlehensnehmer wegbrechen. Außerdem dürfen Zahlungsverzug, wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder Verschlechterung der Werthaltigkeit der gestellten Sicherheit im genannten Zeitraum nicht als Begründung für eine Darlehenskündigung genutzt werden.

Bisher findet diese Regelung nur Anwendung auf Verbraucher, die Bundesregierung ist jedoch ermächtigt, sie auf Kleinstunternehmen auszuweiten.

Wir unterstützen Sie gerne bei der Geltendmachung dieser neugeschaffenen Schutzrechte Ihrer Bank gegenüber. Denn die individuelle Umsetzung stellt sowohl Banken als auch Verbraucher vor neue Herausforderungen – hier stehen wir gerne an Ihrer Seite. Sprechen Sie uns gerne unverbindlich an!

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