Vergütungsvereinbarung eines Arbeitnehmers, die nur Honorar für tatsächlich bezahlte Mandanten-Leistungen vorsieht, ist unwirksam

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Dies hat das LAG Hamm im Urteil vom 21.04.2015 (14 Sa 1249/14) ausdrücklich klargestellt.

Im zu entscheidenden Fall war der Kläger von 2008 bis März 2015 bei der Beklagten als Steuerfachgehilfe beschäftigt. Er erhielt ein Grundgehalt und war daneben zu 30 % an den gegenüber dem Mandanten der Beklagten abgerechneten Leistungen beteiligt. Der Provisionsanteil betrug rund 2/3 der Gesamtvergütung. Der Kläger begehrt weitere Provisionszahlungen. Die Beklagte verweigert dies und behauptet, es sei vereinbart gewesen, dass der Kläger nur am erledigten, abgerechneten und bezahlten Umsatz zu beteiligen sei.
Nach Auffassung des LAG Hamm kommt es nicht darauf an, ob die Parteien tatsächlich vereinbart haben, dass der Kläger nur an von dem Mandanten tatsächlich gezahlten Umsätzen aus einer Tätigkeit beteiligt werden sollte. Denn eine solche Vereinbarung wäre sittenwidrig und nichtig.

Vergütungsvereinbarungen sind sittenwidrig, wenn der Arbeitnehmer mit dem Betriebs- oder Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers belastet wird. Denn der Lohnanspruch des Arbeitnehmers richtet sich gegen den Arbeitgeber und darf nicht von Umständen abhängig gemacht werden, auf die der Arbeitnehmer keinen Einfluss hat. Eine Beteiligung des Arbeitnehmers an dem Betriebs- und Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers ohne angemessenen Ausgleich ist unzulässig

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