Ordnungsgemäßes betriebliches Eingliederungsmanagement nur bei Hinweis des Arbeitgebers auf die Ziele sowie Art und Umfang der erhobenen Daten

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Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 20.11.2014 2 AZR 755/13) kann nur dann von einem ordnungsgemäßen betrieblichen Eingliederungsmanagement des Arbeitgebers entsprechend seiner gesetzlichen Pflicht nach § 84 Abs. 2 SGB IX ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie Art und Umfang der dabei erhobenen Daten dem Arbeitnehmer gegenüber hingewiesen hat.

Der Hinweis erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Darstellung der Ziele, die inhaltlich über eine bloße Bezugnahme auf die Vorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hinausgeht. Dem Arbeitnehmer muss verdeutlicht werden, dass es um die Grundlagen seiner Weiterbeschäftigung geht und dazu ein ergebnisoffenes Verfahren durchgeführt werden soll, in das auch er Vorschläge einbringen kann.

Ferner muss dem Arbeitnehmer mitgeteilt werden, welche Krankheitsdaten als sensible Daten im Sinne von § 3 Abs. 9 BDSG erhoben und gespeichert werden und inwieweit und für welche Zwecke sie dem Arbeitgeber zugänglich gemacht werden.

Nur bei entsprechender Unterrichtung kann vom Versuch der ordnungsgemäßen Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements die Rede sein (BAG, Urteil vom 20.11.2014, 2 AZR 755/13).

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