Müssen Arbeitgeber Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer auch ohne Antrag von sich aus erfüllen?

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Diese Fragestellung hat das Bundesarbeitsgericht mit Vorlagebeschluss vom 13.12.2016 (Az.: 9 AZR 541/15 dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Bislang ist in Deutschland die Rechtslage so, dass der Urlaub grundsätzlich durch den Arbeitnehmer zumindest beantragt werden muss, andernfalls geht er mit dem 31. Dezember unter. Das Bundesarbeitsgericht stellt nunmehr dem Europäischen Gerichtshof die Frage, ob nicht der Arbeitgeber verpflichtet ist, von sich aus für den Arbeitnehmer verbindlich die zeitliche Lage des Urlaubs innerhalb des Bezugszeitraums festzulegen. Es bleibt abzuwarten, wie der Europäische Gerichtshof diese Vorlagefrage entscheiden wird.

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