Kündigung während der Wartezeit – verlängerte Kündigungsfrist

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Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 06.05.2015, 4 Sa 94/14) liegt in der Kündigung des Arbeitgebers noch in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG nicht zum erstmöglichen Termin nach der Wartezeit, sondern mit einer längeren Kündigungsfrist keine unzulässige Umgehung des Kündigungsschutzes, wenn dem Arbeitnehmer mit der verlängerten Kündigungsfrist eine weitere Bewährungschance eingeräumt werden soll.

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