Kann Urlaubs- und Weihnachtsgeld auf den Mindestlohn angerechnet werden?

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Mit dieser Fragestellung hatte sich das LAG Berlin-Brandenburg im Urteil vom 02.10.2015 (9 Sa 570/15) zu beschäftigen. Im vorliegenden Fall erhielten die Kläger nach ihren Arbeitsverträgen neben einem dem Mindestlohn unterschreitenden Stundenlohn eine Sonderzahlung zum Jahresende und ein zusätzliches Urlaubsgeld. Diese Leistungen sollten durch eine Änderungskündigung gestrichen werden. Stattdessen sollte ein neuer Stundenlohn in Höhe des Mindestlohns gezahlt werden. Hiergegen wehrten sich die Kläger. Nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg rechtfertigt die Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns keine Änderungskündigung zwecks Streichung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld, das der Arbeitgeber bisher zusätzlich zu einem Stundenlohn unterhalb des Mindestlohns gezahlt hat. Urlaubs- und Weihnachtsgeld können auf den Mindestlohn nicht angerechnet werden.

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