Aktuelle Urteile des OLG Köln und LG Aachen stärken Verbraucherrechte

 

Die SCHUFA speichert erledigte Zahlungseinträge häufig noch über Jahre hinweg – mit teils gravierenden Folgen für Betroffene. Zwei aktuelle Urteile aus Köln und Aachen stellen diese Praxis nun massiv infrage. Wie können Ihnen diese Urteile als Verbraucher hilfreich sein? Wir geben einen Überblick:

 

Das Problem: Erledigter Eintrag – aber weiter gespeichert

Zahlt ein Schuldner eine offene Forderung vollständig, bleibt der dazugehörige Negativeintrag bei der SCHUFA dennoch bis zu drei Jahre gespeichert – so sieht es die gängige Praxis nach den sogenannten Code of conduct der Auskunfteien vor. Diese Speicherung kann trotz Erledigung weiterhin zur Ablehnung von Krediten, Mietverträgen oder Mobilfunkverträgen führen. Diese Praxis gerät nun unter Druck.

 

OLG Köln spricht sich gegen pauschale Dreijahresfrist aus (Urteil vom 10.04.2025 – Az. 15 U249 / 24): Das OLG Köln hat in einem weithin beachteten Urteil entschieden, dass die pauschale Speicherung erledigter negativer Einträge für drei Jahre unzulässig ist, wenn kein berechtigtes Interesse im Einzelfall vorliegt. Die Richter führten aus, dass eine fortgesetzte Speicherung gegen die Datenschutzgrundverordnung verstoße.

Landgericht Aachen schließt sich an (Urteil vom 17.04.2025 – Az. 8 O 224/24): Wenige Tage später schloss sich das Landgericht Aachen der Argumentation aus Köln an. Auch dort wurde ein Löschungsanspruch eines Verbrauches bejaht, der die titulierte Forderung vollständig beglichen hatte. Die Speicherung über Monate oder gar Jahre sei in diesen Fällen nicht mehr verhältnismäßig.

 

In beiden Fällen das klar: Die bloße Berufung auf interne Speicherfristen oder Verhaltensregeln reicht nicht aus, um eine fortlaufende Verarbeitung personenbezogener Daten zu rechtfertigen.

 

Gegen das Urteil des OLG Köln wurde zwar zwischenzeitlich Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt, eine gerichtliche Entscheidung steht jedoch noch aus.

 

Unsere Empfehlung:

Haben Sie in erledigten SCHUFA-Eintrag, der weiterhin ihre Bonität belastet? Wir prüfen für Sie individuell, ob ein Anspruch auf vorzeitige Löschung besteht – und setzen Ihre Rechte außergerichtlich oder gerichtlich durch. Wenn Sie wissen möchten, ob Ihr SCHUFA-Eintrag gelöscht werden kann, kontaktieren Sie uns gerne für eine erste Einschätzung.

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