Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Neutralitätspflicht aus § 20 BetrVG kann zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl führen
Dies hat das Hessische Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 12.11.2015 (9 TaBV 44/15) entschieden. Im vorliegenden Fall wurde im Betrieb des Arbeitgebers im Mai 2014 ein neuer Betriebsrat gewählt. Eine bislang im Betriebsrat vertretene Gruppe, die bei der Betriebsratswahl ein schlechteres Ergebnis als bei der vorherigen Wahl erzielt hatte, war der Auffassung, dass hierfür maßgeblich ein Gespräch der Personalabteilung mit einer anderen Gruppe vor der Wahl war. Bei diesem Gespräch sei seitens des Arbeitgebers zur Opposition gegen Kandidaten dieser Gruppe aufgerufen worden und ihre bisherige Arbeit im Betriebsrat kritisiert worden.
Das Hessische Landesarbeitsgericht kam nach durchgeführter Beweisaufnahme zur Auffassung, dass die Betriebsratswahl unwirksam sei, weil der Arbeitgeber unter Verstoß gegen seine Neutralitätspflicht des § 20 BetrVG versucht habe, die Wahl zu beeinflussen.
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