Ablehnung eines gegen das Mindestlohngesetz verstoßenden Vertragsänderungsangebots durch den Arbeitnehmer rechtfertigt keine Kündigung
Dies hatte das sächsische Landesarbeitsgericht (Urteil vom 24.06.2015, 2 Sa 156/15) ausdrücklich festgestellt.
Im vorliegenden Fall hatte die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin eine Vertragsänderung vorgeschlagen. Das Änderungsangebot sah eine Gehaltserhöhung auf den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn vor. Gleichzeitig wurde jedoch eine entgeltfreie Arbeitsverpflichtung von erheblichem Umfang geregelt. Nach Ablehnung des Angebots durch die Arbeitnehmerin kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Begründung, die Arbeitnehmerin habe, anders als die anderen Beschäftigten, den Änderungsvertrag nicht angenommen. Nach Auffassung des sächsischen Landesarbeitsgerichts verstieß die Kündigung gem. § 612a BGB, da sie im vorliegenden Fall den Arbeitnehmer benachteiligt hat, der in zulässigerweise seine Rechte ausgeübt hat.
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